5. Das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 5 gemäss Klage vom 3. April 2017 auf Vormerknahme eines Nachklagevorbehaltes sei als durch Rückzug erledigt abzuschreiben; eventualiter sei auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten; subeventualiter sei dieses Rechtsbegehren abzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich die gesetzlich Mehrwertsteuer von 8% für die Zeit bis 31. Dezember 2017 und von 7.7 % für die Zeit ab 1. Januar 2018, zu Lasten der Klägerin." 1.5.3. Es folgten weitere Stellungnahmen der Parteien am 30. April 2020 (Klägerin), 18. Mai 2020 (Beklagte) und 2. Juni 2020 (Klägerin).