3. Auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 3 gemäss Klage vom 3. April 2017, modifiziert mit Replik vom 6. November 2017 und – als Rechtsbegehren Ziffer 8 – mit "Klageänderung" vom 20. September 2019 auf Anpassung/Berichtigung des Arbeitszeugnisses vom 30. April 2016 sei nicht einzutreten; eventualiter sei dieses Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen. 4. Rechtsbegehren Ziffer 6 auf Bezahlung eines Betrages von CHF 707.25 nebst Zins sei als gegenstandslos abzuschreiben und das Zinsbegehren sei abzuweisen; eventualiter sei auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten.