Ziffer 5 auf Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von CHF 45'575.05 nebst Zins;  Rechtsbegehren Ziffer 7 auf Bezahlung einer Genugtuung von CHF 30'000.00 nebst Zins;  Eventualrechtsbegehren Ziffer 9 auf Bezahlung gerichtlich festzulegender Beträge je nebst Zins für erlittenen Erwerbsausfall, Haushaltsschaden und Rentenausfallschaden; eventualiter seien diese Rechtsbegehren sowie das Eventualrechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen. -5-