1.5.2. Mit Stellungnahme 10. Februar 2020 stellte die Beklagte dazu folgende Anträge: " 1. Das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 auf Bezahlung einer Entschädigung in Höhe von 38'424.00 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Auf folgende Rechtsbegehren der Klägerin sei nicht einzutreten: