9. Eventualiter: Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin anstelle der Rechtsbegehren 2. und 3. einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag als Ersatz für erlittenen Erwerbsausfall sowie Haushaltsschaden ab 1. September 2015 bis zum Pensionsalter sowie einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag als Rentenausfallschaden zu bezahlen, zuzüglich 5% Schadenszins ab 1. September 2015 bis zum Datum des Urteils sowie Verzugszins von 5 % ab Datum des Urteils bis zur Bezahlung des gerichtlich festgelegten Betrages. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."