5. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 45'575.05 als Ersatz für die durch das IV Verfahren und die Vertretung gegenüber der C. Versicherungsgesellschaft sowie dem RAV und AHV entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen, zuzüglich 5 % Schadenszins ab 1. September 2015 bis zum Datum des Urteils sowie Verzugszins von 5% ab Datum des Urteils bis zur Bezahlung des geforderten Betrages.