4. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 10'201.95 als Ersatz für nicht durch ihre Krankenkasse bezahlten Arzt, Spital- und Medikamentenkosten, zu bezahlen, zuzüglich 5% Schadenszins ab 1. September 2015 bis zum Datum des Urteils sowie Verzugszins von 5% ab Datum des Urteils bis zur Bezahlung des geforderten Betrages.