3. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin als Ersatz für den erlittenen Haushaltsschaden einen den Betrag von CHF 44'889.10 übersteigenden, durch das angerufene Gericht per Datum des Urteils festzulegenden Betrag zu bezahlen, zuzüglich 5% Schadenszins ab 1. September 2015 bis zum Datum des Urteils sowie Verzugszins von 5% ab Datum des Urteils bis zur Bezahlung des gerichtlich festgelegten Betrages.