" 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR in Höhe von CHF 38'424.00 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen den Betrag von CHF 206'995 übersteigenden, durch das angerufene Gericht per Datum des Urteils festzulegenden Betrag als Ersatz für erlittenen Erwerbsausfall zu bezahlen, zuzüglich 5% Schadenszins ab 1. September 2015 bis zum Datum des Urteils sowie Verzugszins von 5% ab Datum des Urteils bis zur Bezahlung des gerichtlich festgelegten Betrages.