3. Die Beklagte habe der Klägerin ein Arbeitszeugnis auszustellen, welches die richtigen persönlichen Daten der Klägerin und ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten dokumentiert. 4. Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 ZPO zu bestellen.