5.4. Infolge offensichtlicher Bedürftigkeit des Beklagten und infolge der Gutheissung der Gesuche der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren SF.2021.82, OF.2021.129 und ZSU.2022.103 (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2022 [ZSU.2022.103]) erstellten Uneinbringlichkeit eines Prozesskostenvorschusses ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, soweit es betreffend die Gerichtskosten, nicht gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.