5. 5.1. Beide Parteien verlangen für das obergerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. - 10 - 5.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 5.3. Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, sind die Rechtsbegehren der Klägerin offensichtlich aussichtslos. Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.