4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (vgl. § 11 Abs. 2 VKD). Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'023.15 festgesetzt.