Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller aber nicht davon, seine finanzielle Situation vollumfänglich offen zu legen (BGE 4A_466/2009 E. 2.3). Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 5D_73/2012 E. 3.2). Eine anwaltlich vertretene gesuchstellende Person hat aber für alle ihre Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt sie dies, ist ihr keine Nachfrist anzusetzen (AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.).