des Prozesskostenvorschusses als auch hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (betreffend Prozesskostenvorschuss MAIER, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, FamPra.ch 2019, 818 ff., S. 838; betreffend unentgeltliche Rechtspflege BGE 5A_549/2018 E. 4.2). Mithin hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller aber nicht davon, seine finanzielle Situation vollumfänglich offen zu legen (BGE 4A_466/2009 E. 2.3).