1.3.3. Das klägerische Vorbringen betrifft ausschliesslich eine Rechtsfrage, welche vom Obergericht in freier Kognition überprüft werden kann, sodass der Heilung eines allfälligen Mangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts entgegenstünde, zumal eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beklagten (und desjenigen der Klägerin) an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen einer Gehörsverletzung fällt damit ausser Betracht. -8-