1.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 137 I 195 E. 2.3.2), oder wenn beispielsweise nur Rechtsfragen streitig sind, die – wie im Rahmen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm.