1.3. 1.3.1. Die Klägerin bringt vor, indem die Vorinstanz ihr die Stellungnahme des Beklagten erst zusammen mit dem Entscheid zugestellt habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem habe die Vorinstanz ihren Entscheid nicht hinreichend begründet. Die Vorinstanz habe sich nicht zur Frage geäussert, warum es nicht entscheidend wäre, ob die Klägerin den Anwalt bezahlen könne (Beschwerde S. 5). Die Sache sei daher zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs sei nicht zulässig, zumal es sich um eine schwere Verletzung handle und das Gericht über ein grosses Ermessen verfüge (Beschwerde S. 6 f.).