Entgegen den Ausführungen der Klägerin (Eingabe vom 28. Juli 2022 S. 2 f.) war ihr Vertreter auch nicht verpflichtet, von ihr Kostenvorschüsse zu verlangen. Vielmehr darf ein Anwalt von seiner Klientschaft keine Kostenvorschüsse einfordern, wenn über das Gesuch um Verbeiständung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (BGE 2A.196/2005 E. 2.3; BGE 2C.250/2021 E. 4.6.1). Die Klägerin vermochte damit das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nachzuweisen. -7-