Schliesslich erscheint es aber auch durchaus möglich, dass die Klägerin, hätte ihr Rechtsvertreter tatsächlich vor Erstattung der begründeten Scheidungsklage das Vertretungsverhältnis beendet, einen anderen Anwalt hätte beauftragen können, welcher die Vertretung trotz Ungewissheit bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege übernommen und die begründete Scheidungsklage erstattet hätte. Entgegen den Ausführungen der Klägerin (Eingabe vom 28. Juli 2022 S. 2 f.) war ihr Vertreter auch nicht verpflichtet, von ihr Kostenvorschüsse zu verlangen.