Nachdem die Klägerin gemäss Ausführungen ihres Rechtsvertreters in der Beschwerde nicht in der Lage sein soll, ohne Anwalt eine Scheidungsklage einzureichen, die begründete Scheidungsklage von entscheidender Bedeutung für das weitere Verfahren sei und eine Laieneingabe später nicht wiedergutgemacht werden könne (Beschwerde, S. 2 f.), hätte auch die dem Rechtsvertreter kraft Auftragsverhältnis auferlegte Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR; vgl. auch Art. 12 lit. a BGFA) gegen eine tatsächliche Mandatsniederlegung während laufender Frist gesprochen.