Der Rechtsvertreter der Klägerin hat sein Mandat durchgehend beibehalten, unbesehen dessen, dass die erste Instanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb er das Vertretungsverhältnis hätte beenden sollen, da seine Honorierung, um welche es in der Sache geht, so oder anders sichergestellt war: Wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 3. März 2022 (SF.2021.82) gutgeheissen – wie mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2022 (ZSU.2022.103) geschehen – wird der Rechtsvertreter (einstweilen) vom Staat honoriert.