" 1. 1.1. Auf die Beschwerde vom 03.06.2022 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24.05.2022 (OF.2021.129) sei nicht einzutreten. -5- 1.2. Eventualiter sei die Beschwerde vom 03.06.2022 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24.05.2022 (OF.2021.129) vollumfänglich abzuweisen. 2. Dem Beklagten sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.