3.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 ersuchte die Klägerin um "umgehenden Entscheid in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1". 3.3. Am 6. Juli 2022 verfügte die obergerichtliche Instruktionsrichterin: " 1. Das Gesuch der Klägerin um Aufschub der Vollstreckung von Dispositiv- Ziffer 2 der Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 24. Mai 2022 wird abgewiesen soweit darauf überhaupt eingetreten wird. 2. Zustellung der Eingabe der Klägerin (Vertreter) vom 1. Juli 2022 an den Beklagten (Vertreterin) zur Kenntnisnahme." 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 beantragte der Beklagte: