9. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 24.05.2022 des BG Lenzburg (OF.2021.129) aufzuheben und das Verfahren OF.2021.129 sei bis zur Rechtskraft des Verfahrens ZSU.2022.103 zu sistieren. 10. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 24.05.2022 des BG Lenzburg (OF.2021.129) aufzuheben und der Beschwerdeführerin wird die Frist zur Klagebegründung einstweilen abgenommen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt)."