6. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 24.05.2022 des BG Lenzburg (OF.2021.129) aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. Eventualiter seien die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. -4-