1. Es sei der vorliegenden Beschwerde in Bezug auf die angefochtene Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 24.05.2022 des BG Lenzburg bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens ZSU.2022.103 die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Frist zur Einreichung einer begründeten Scheidungsklage sei der Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen abzunehmen. Vorfragen 2. Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu leisten1;