2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg, das Scheidungsverfahren sei bis zum Vorliegen des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu sistieren, eventualiter sei eine Fristerstreckung zur Erstattung der begründeten Scheidungsklage bis zum 1. Juli 2022 zu gewähren. 2.2. Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg: " 1. Das Begehren um Sistierung wird abgewiesen.