1.2. Infolgedessen eröffnete das Bezirksgericht Lenzburg neben dem ordentlichen Ehescheidungsverfahren OF.2021.129 das summarisches Verfahren SF.2021.82 betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege. 1.3. Mit Entscheid vom 3. März 2022 wies das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg sowohl das Gesuch der Klägerin betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses als auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 1.4. Am 29. April 2022 erhob die Klägerin beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen diesen Entscheid.