Gegenstand Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 24. Mai 2022 betreffend Verweigerung der Sistierung des Scheidungsverfahrens -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit (unbegründeter) Scheidungsklage vom 26. Oktober 2021 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg die Scheidung der am tt.mm.jjjj geschlossenen Ehe der Parteien sowie die Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung und beantragte zudem, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.