Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2022.30 (OF.2021.129) Art. 48 Entscheid vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, [...] vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint-Pierre 8, Postfach, 1701 Fribourg Beklagter B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Alina Enkegaard, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 24, Postfach 155, 5401 Baden Gegenstand Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 24. Mai 2022 betreffend Verweigerung der Sistierung des Scheidungsverfahrens -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit (unbegründeter) Scheidungsklage vom 26. Oktober 2021 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg die Scheidung der am tt.mm.jjjj geschlossenen Ehe der Parteien sowie die Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung und beantragte zudem, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 1.2. Infolgedessen eröffnete das Bezirksgericht Lenzburg neben dem ordentli- chen Ehescheidungsverfahren OF.2021.129 das summarisches Verfahren SF.2021.82 betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege. 1.3. Mit Entscheid vom 3. März 2022 wies das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg sowohl das Gesuch der Klägerin betreffend Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses als auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ab. 1.4. Am 29. April 2022 erhob die Klägerin beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde gegen diesen Entscheid. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg, das Scheidungsverfahren sei bis zum Vorliegen des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zu sistieren, eventualiter sei eine Fristerstreckung zur Erstattung der begründeten Scheidungsklage bis zum 1. Juli 2022 zu gewähren. 2.2. Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg: " 1. Das Begehren um Sistierung wird abgewiesen. 2. Der Klägerin wird zur Einreichung der Begründung der Scheidungsklage eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt. -3- 3. [Zustellung der Eingabe der Beiständin]". 3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 3. Juni 2022 gegen den ihr am 27. Mai 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid beantragte die Klägerin: " Aufschiebende Wirkung 1. Es sei der vorliegenden Beschwerde in Bezug auf die angefochtene Dis- positivziffer 2 der Verfügung vom 24.05.2022 des BG Lenzburg bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens ZSU.2022.103 die aufschie- bende Wirkung zu gewähren und die Frist zur Einreichung einer begrün- deten Scheidungsklage sei der Beschwerdeführerin im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme einstweilen abzunehmen. Vorfragen 2. Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu leisten1; 3. Eventualiter zu Ziffer 2 hiervor: Es sei das vorliegende Verfahren zu sistie- ren, bis die Vorinstanz über den Prozesskostenvorschuss des Ehegatten für das vorliegende Verfahren rechtskräftig befunden hat, wobei der Ge- suchstellerin eine Frist zwecks Einreichung des entsprechenden Gesuchs anzusetzen sei. 4. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 5. Es seien die Akten ZSU.2022.103 sowie ZSU.2021.56 zu edieren und für prozedürlich zu erklären. Hauptbegehren 6. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 24.05.2022 des BG Lenzburg (OF.2021.129) aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. Eventuali- ter seien die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. -4- 8. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren aus der Ge- richtskasse der Vorinstanz eine Parteientschädigung gemäss einzu- reichender Honorarnote von mindestens CHF 3'000.00 (inkl. 7.7% MwSt.) zuzusprechen. Eventualiter sei der Beschwerdegegner zur Bezahlung der Parteientschädigung zu verpflichten. 1 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ180005-O/U; Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Ge- schäfts-Nr.: PC180049-O/U Eventualiterbegehren 9. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 24.05.2022 des BG Lenzburg (OF.2021.129) aufzuheben und das Verfah- ren OF.2021.129 sei bis zur Rechtskraft des Verfahrens ZSU.2022.103 zu sistieren. 10. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 24.05.2022 des BG Lenzburg (OF.2021.129) aufzuheben und der Be- schwerdeführerin wird die Frist zur Klagebegründung einstweilen abge- nommen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt)." 3.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 ersuchte die Klägerin um "umgehenden Ent- scheid in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1". 3.3. Am 6. Juli 2022 verfügte die obergerichtliche Instruktionsrichterin: " 1. Das Gesuch der Klägerin um Aufschub der Vollstreckung von Dispositiv- Ziffer 2 der Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 24. Mai 2022 wird abgewiesen soweit darauf überhaupt eingetreten wird. 2. Zustellung der Eingabe der Klägerin (Vertreter) vom 1. Juli 2022 an den Beklagten (Vertreterin) zur Kenntnisnahme." 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 beantragte der Beklagte: " 1. 1.1. Auf die Beschwerde vom 03.06.2022 gegen die Verfügung des Bezirksge- richts Lenzburg vom 24.05.2022 (OF.2021.129) sei nicht einzutreten. -5- 1.2. Eventualiter sei die Beschwerde vom 03.06.2022 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24.05.2022 (OF.2021.129) vollumfänglich abzuweisen. 2. Dem Beklagten sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unent- geltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. und Auslagen zu Lasten der Klägerin." 3.5. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 beantragte die Klägerin: " Die Anträge des 'Beklagten' vom 11.07.2022 seien unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Hauptbegehren verlangt die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mit der die Vorinstanz namentlich das klägerische Gesuch um Sistierung abwies und der Klägerin Frist zur Einreichung der Begründung der Scheidungsklage ansetzte, und deren Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Begründung und Entscheidung. 1.2. 1.2.1. Gegen die Verweigerung der Sistierung kann nur Beschwerde geführt wer- den, wenn der Beschwerdeführerin daraus i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (STAEHELIN, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 8 zu Art. 126 ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss sub- stantiiert behauptet und nachgewiesen werden und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. "geradezu in die Augen springt". Mit anderen Worten ist bei der Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Zurückhaltung ange- bracht (BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016 [DIKE-Komm.], N. 40 zu Art. 319 ZPO). -6- 1.2.2. Die Klägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass ihr die Verfahrens- sistierung verweigert worden sei, weshalb sie nun innert 20 Tagen ohne Anwalt eine Scheidungsklage formulieren müsse, wozu sie nicht in der Lage sei. Diese Konstellation stelle einen nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteil dar (Beschwerde S. 2 f.). Wie bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2022 erwogen, vermag diese Behauptung nicht zu überzeugen. Der Rechtsvertreter der Klägerin hat sein Mandat durchgehend beibehalten, unbesehen dessen, dass die erste Instanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte. Es ist denn auch nicht einzusehen, wes- halb er das Vertretungsverhältnis hätte beenden sollen, da seine Honorie- rung, um welche es in der Sache geht, so oder anders sichergestellt war: Wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Gerichts- präsidiums Lenzburg vom 3. März 2022 (SF.2021.82) gutgeheissen – wie mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2022 (ZSU.2022.103) geschehen – wird der Rechtsvertreter (einstweilen) vom Staat honoriert. Wäre die Beschwerde abgewiesen worden, hätte dies be- deutet, dass die Klägerin nicht bedürftig wäre und daher davon auszugehen wäre, dass der Rechtsvertreter von ihr bezahlt würde. Nachdem die Klägerin gemäss Ausführungen ihres Rechtsvertreters in der Beschwerde nicht in der Lage sein soll, ohne Anwalt eine Scheidungsklage einzureichen, die begründete Scheidungsklage von entscheidender Be- deutung für das weitere Verfahren sei und eine Laieneingabe später nicht wiedergutgemacht werden könne (Beschwerde, S. 2 f.), hätte auch die dem Rechtsvertreter kraft Auftragsverhältnis auferlegte Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR; vgl. auch Art. 12 lit. a BGFA) gegen eine tatsächliche Mandats- niederlegung während laufender Frist gesprochen. Schliesslich erscheint es aber auch durchaus möglich, dass die Klägerin, hätte ihr Rechtsvertreter tatsächlich vor Erstattung der begründeten Schei- dungsklage das Vertretungsverhältnis beendet, einen anderen Anwalt hätte beauftragen können, welcher die Vertretung trotz Ungewissheit be- züglich der unentgeltlichen Rechtspflege übernommen und die begründete Scheidungsklage erstattet hätte. Entgegen den Ausführungen der Klägerin (Eingabe vom 28. Juli 2022 S. 2 f.) war ihr Vertreter auch nicht verpflichtet, von ihr Kostenvorschüsse zu verlangen. Vielmehr darf ein Anwalt von sei- ner Klientschaft keine Kostenvorschüsse einfordern, wenn über das Ge- such um Verbeiständung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (BGE 2A.196/2005 E. 2.3; BGE 2C.250/2021 E. 4.6.1). Die Klägerin ver- mochte damit das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nachzuweisen. -7- 1.3. 1.3.1. Die Klägerin bringt vor, indem die Vorinstanz ihr die Stellungnahme des Beklagten erst zusammen mit dem Entscheid zugestellt habe, sei ihr An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem habe die Vorinstanz ihren Entscheid nicht hinreichend begründet. Die Vorinstanz habe sich nicht zur Frage geäussert, warum es nicht entscheidend wäre, ob die Klä- gerin den Anwalt bezahlen könne (Beschwerde S. 5). Die Sache sei daher zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs sei nicht zulässig, zumal es sich um eine schwere Verletzung handle und das Gericht über ein grosses Er- messen verfüge (Beschwerde S. 6 f.). 1.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 137 I 195 E. 2.3.2), oder wenn beispielsweise nur Rechts- fragen streitig sind, die – wie im Rahmen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 4 zu Art. 320 ZPO) – von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition beurteilt werden können (BGE 133 I 100 E. 4.9). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inte- resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 1.3.3. Das klägerische Vorbringen betrifft ausschliesslich eine Rechtsfrage, wel- che vom Obergericht in freier Kognition überprüft werden kann, sodass der Heilung eines allfälligen Mangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts entgegenstünde, zumal eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beklagten (und desjenigen der Klägerin) an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen einer Gehörsverlet- zung fällt damit ausser Betracht. -8- 1.4. Zusammenfassend ist auf die Haupt- und Eventualbegehren der Be- schwerde nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerdebegehren Nr. 2 beantragt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Sie führt hierzu an, es entspreche gängiger Praxis, dass das Obergericht auch für eine provisio ad litem zu- ständig sei. Es ginge nicht an, den Beschwerdeführer aufzufordern, vor Be- zirksgericht ein entsprechendes Gesuch einzureichen (Beschwerde S. 11 f.). Dem ist allerdings nicht beizupflichten. Während für das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren die Rechtsmittelinstanz selbst zuständig ist, muss ein Gesuch um Gewährung eines Prozesskos- tenvorschusses vor dem erstinstanzlichen Gericht anhängig gemacht wer- den (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilpro- zess, Zürich/St. Gallen 2019, S. 224). Mangels Zuständigkeit des Oberge- richts als Rechtsmittelinstanz ist somit nicht auf das entsprechende Begeh- ren einzutreten. 3. 3.1. Mit Beschwerdebegehren Nr. 3 beantragt die Klägerin eventualiter zu ihrem Beschwerdebegehren Nr. 2, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz über den Prozesskostenvorschuss des Ehe- gatten für das vorliegende Verfahren rechtskräftig befunden habe, wobei der Klägerin eine Frist zwecks Einreichung des entsprechenden Gesuchs anzusetzen sei. Sie führt hierzu an, gemäss ihrer Auffassung sei das Ober- gericht für eine provisio ad litem zuständig. Sollte das Obergericht dies al- lerdings anders sehen, so sei ihr eine Frist zur "Prosekution" anzusetzen. Denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei gegenüber dem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss subsidiär. Ein solches Verfahren bei der Vorinstanz wäre allerdings aussichtslos, da der Beklagte nicht leis- tungsfähig sei (Beschwerde S. 11 f.). 3.2. Es trifft zu, dass die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist (BGE 142 III 39 E. 2.3). Stellt eine Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, hat sie entweder auch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu ersuchen oder aber dar- zulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines solchen zu verzichten ist, sodass das Gericht diese Auffassung vorfrage- weise prüfen kann (BGE 5D_83/2015 E. 2.1). Sowohl hinsichtlich der Frage -9- des Prozesskostenvorschusses als auch hinsichtlich der Frage der unent- geltlichen Rechtspflege gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (betreffend Prozesskostenvorschuss MAIER, Die Finanzierung von familien- rechtlichen Prozessen, FamPra.ch 2019, 818 ff., S. 838; betreffend unent- geltliche Rechtspflege BGE 5A_549/2018 E. 4.2). Mithin hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Untersuchungsgrund- satz entbindet den Gesuchsteller aber nicht davon, seine finanzielle Situa- tion vollumfänglich offen zu legen (BGE 4A_466/2009 E. 2.3). Allenfalls un- beholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 5D_73/2012 E. 3.2). Eine anwaltlich vertretene gesuchstellende Person hat aber für alle ihre Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt sie dies, ist ihr keine Nachfrist anzusetzen (AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). 3.3. Es obliegt demnach der anwaltlich vertretenen Klägerin, im Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege unaufgefordert sämtliche entsprechenden Tatsa- chen und Beweismittel beizubringen. Mit anderen Worten obliegt es nicht dem Obergericht, der anwaltlich vertretenen Klägerin mitzuteilen, ob die Einleitung eines Verfahrens betreffend Prozesskostenvorschuss angezeigt ist oder nicht. Der entsprechende Antrag auf Fristansetzung wäre daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Klägerin kein entspre- chendes Prozesskostenvorschussverfahren eingeleitet hat, besteht auch kein Anlass für eine Sistierung, bis das Bezirksgericht Lenzburg über ihr (nicht eingereichtes) Prozesskostenvorschussbegehren entschieden hat. Folglich wäre auch ihr Sistierungsantrag abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfah- rens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 500.00 fest- zusetzen (vgl. § 11 Abs. 2 VKD). Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmit- telverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'023.15 festgesetzt. 5. 5.1. Beide Parteien verlangen für das obergerichtliche Verfahren die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. - 10 - 5.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 5.3. Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, sind die Rechtsbe- gehren der Klägerin offensichtlich aussichtslos. Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 5.4. Infolge offensichtlicher Bedürftigkeit des Beklagten und infolge der Gutheis- sung der Gesuche der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege in den Verfahren SF.2021.82, OF.2021.129 und ZSU.2022.103 (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2022 [ZSU.2022.103]) erstellten Uneinbringlichkeit eines Prozesskostenvor- schusses ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, soweit es betreffend die Gerichtskosten, nicht gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das oberge- richtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das ober- gerichtliche Verfahren wird mit Bezug auf die Gerichtskosten zufolge Ge- genstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben, im Übrigen aber gut- geheissen und MLaw Alina Enkegaard, Rechtsanwältin, Baden, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Vertreterin des Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'023.15 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen. - 11 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker