1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'997.00 verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 1’224.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Kläger 1-7 (Vertreter) die Beklagte (Beistand) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)