4.2. Weiter ist den Klägern eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 11'958.35 beträgt die Grundentschädigung Fr. 3'621.65 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT, 20 %), eines Abzugs wegen geringer Aufwendungen von 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT), da auf die Parteientschädigung beschränkte Fragestellung, und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'086.50. Unter Berücksichtigung der Auslagen von ermessensweise Fr. 50.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Entschädigung von Fr. 1'224.00. Das Obergericht erkennt: