4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Bezifferung der Beschwerdeanträge ist zwecks Bestimmung der Prozesskosten auf die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 11'958.35 abzustellen. Die -6- Gerichtskosten betragen demnach Fr. 1'997.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD), werden aber zufolge des geringen Arbeitsaufwandes ermessensweise auf Fr. 800.00 gekürzt (§ 13 Abs. 1 VKD) und mit dem von der Beklagten bezahlten Vorschuss von Fr. 1'997.00 verrechnet.