Selbst wenn es also zutreffen sollte, dass der Streitwert zu hoch angesetzt wurde, hätten die entsprechenden Vorbringen damit unberücksichtigt zu bleiben. Dass die Berechnung der Parteientschädigung als solche durch die Vorinstanz darüber hinaus unzutreffend sein sollte, macht die Beklagte nicht oder jedenfalls nicht substantiiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der pauschale Einwand der Beklagten, die Parteientschädigung sei unverhältnismässig hoch, reicht für ein Eintreten auf die Beschwerde nicht aus.