Im Übrigen gilt im Beschwerdeverfahren wie erwähnt ein Novenverbot (vorstehend E. 1.2). Dass die Beklagte ihre Tatsachenbehauptungen oder die (immerhin angedeuteten) Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor- bzw. beigebracht hätte, macht diese nicht geltend. Die Vorinstanz stellte vielmehr fest, dass der Streitwert von der Beklagten unbestritten blieb, was die Beklagte mit Beschwerde nicht gerügt hat. Selbst wenn es also zutreffen sollte, dass der Streitwert zu hoch angesetzt wurde, hätten die entsprechenden Vorbringen damit unberücksichtigt zu bleiben.