2.3. Nach dem vorstehend Gesagten (E. 1.3) genügt dies den Anforderungen an eine Beschwerde nicht, wie auch die Kläger in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen vorbringen. Zwar lässt sich der Beschwerde bzw. deren Begründung entnehmen, dass die Beklagte in der Sache eine Reduktion der Parteientschädigung verlangt. Eine Bezifferung fehlt demgegenüber und es lässt sich der Begründung nicht einmal entnehmen, auf welchen Streitwert sich eine nach Auffassung der Beklagten korrekte Berechnung -5-