Ein Abstellen auf den Streitwert von Fr. 500'000.00 zwecks Berechnung der Parteientschädigung sei nicht zulässig. Weiter macht der Beistand der Beklagten geltend, aufgrund der monatlichen Pflegekosten in Höhe von ca. Fr. 7'000.00 stelle die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'958.35 eine enorme finanzielle Belastung dar. Auch sei die Parteientschädigung in Relation zu den geringen Aufwendungen augenscheinlich unverhältnismässig hoch.