2.2. Der Beistand der Beklagten begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Streitwert des Verfahrens durch die Kläger willkürlich bzw. mit Fr. 500'000.00 bedeutend zu hoch angesetzt worden sei und folglich auch die Parteientschädigung zu hoch sei. Der Beistand der Beklagten habe als Sohn und Beistand der Beklagten vollumfänglich Einsicht in deren Steuerunterlagen. Er verlangt, anhand der "Steuerunterlagen und weiterer Dokumente" darzulegen, dass der Streitwert zu hoch sei. Ein Abstellen auf den Streitwert von Fr. 500'000.00 zwecks Berechnung der Parteientschädigung sei nicht zulässig.