Gestützt hierauf errechnete die Vorinstanz eine Grundentschädigung von Fr. 30'800.00 und unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 30 % und einem ausserordentlichen Abzug von 50 % aufgrund der geringen Aufwendungen eine reduzierte Entschädigung von Fr. 10'780.00. Zuzüglich Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % setzte die Vorinstanz die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 11'958.35 fest (angefochtener Entscheid E. 5.3).