2. 2.1. Die Vorinstanz stellte zwecks Bestimmung der Prozesskosten fest, dass der Streitwert seitens der Klägerschaft auf ca. Fr. 500'000.00 beziffert worden sei. Dies sei durch den Vertreter der Beklagten nicht bestritten worden. Gestützt hierauf errechnete die Vorinstanz eine Grundentschädigung von Fr. 30'800.00 und unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 30 % und einem ausserordentlichen Abzug von 50 % aufgrund der geringen Aufwendungen eine reduzierte Entschädigung von Fr. 10'780.00.