Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung - allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid - ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt oder, im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog).