3.3. Mit Eingabe vom 18. März 2022 erstatteten die Kläger eine Beschwerdeantwort und beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beklagte wendet sich in ihrer Beschwerde einzig gegen die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 16. Dezember 2021. Es handelt sich folglich um eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO.