3. 3.1. Gegen diesen ihr am 22. Dezember 2021 zugestellten Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 15. Januar 2022 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein und beantragte die Neuberechnung der Parteientschädigung sowie den Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides. 3.2. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beklagten um Aufschub der Vollstreckung ab. -3-