2.2. Die Entscheidgebühr wird mit dem Gerichtskostenvorschuss der Kläger von Fr. 17'100.00 verrechnet. Die Kläger haben Anspruch auf die Restanz aus dem Kostenvorschuss. 2.3. Die Beklagte hat den Klägern solidarisch Fr. 1'100.00 direkt zu ersetzen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 11'958.35 (inkl. MwSt. von Fr. 854.95) zu bezahlen."