2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden entschied nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien im Hinblick auf die voraussichtliche Gegenstandslosigkeit am 16. Dezember 2021: " 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. 2.1. Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 800.00 sowie der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 (von den Klägern bereits bezogen), werden der Beklagten auferlegt.