Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2022.2 (OZ.2019.24) Art. 24 Entscheid vom 16. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Sulser Kläger 1 A., […] Klägerin 2 B., […] Kläger 3 C., […] Klägerin 4 D., […] Kläger 5 E., […] Klägerin 6 F., […] Kläger 7 G., […] 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 vertreten durch Dr. iur. Reto Bieri, Rechtsanwalt, Jurastrasse 58, Postfach 2118, 5430 Wettingen Beklagte H., […] Beistand: I., […] Gegenstand Ausschluss der Beklagten aus der STWEG Q. / Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien sind Stockwerkeigentümer der Stockwerkeigentümerschaft Q. 2. 2.1. Mit Klage vom 14. November 2019 beantragten die Kläger den Ausschluss der Beklagten aus der Stockwerkeigentümerschaft und die Durchführung der Veräusserung nach Art. 649b Abs. 3 ZGB. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden entschied nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien im Hinblick auf die voraussichtliche Ge- genstandslosigkeit am 16. Dezember 2021: " 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. 2.1. Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 800.00 so- wie der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 (von den Klägern bereits bezogen), werden der Beklagten auferlegt. 2.2. Die Entscheidgebühr wird mit dem Gerichtskostenvorschuss der Kläger von Fr. 17'100.00 verrechnet. Die Kläger haben Anspruch auf die Restanz aus dem Kostenvorschuss. 2.3. Die Beklagte hat den Klägern solidarisch Fr. 1'100.00 direkt zu ersetzen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 11'958.35 (inkl. MwSt. von Fr. 854.95) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 22. Dezember 2021 zugestellten Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 15. Januar 2022 (Postaufgabe) beim Ober- gericht des Kantons Aargau Beschwerde ein und beantragte die Neube- rechnung der Parteientschädigung sowie den Aufschub der Vollstreckbar- keit des angefochtenen Entscheides. 3.2. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wies der Instruktionsrichter das Ge- such der Beklagten um Aufschub der Vollstreckung ab. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 18. März 2022 erstatteten die Kläger eine Beschwerde- antwort und beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even- tualiter die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beklagte wendet sich in ihrer Beschwerde einzig gegen die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 16. De- zember 2021. Es handelt sich folglich um eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwer- deführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefoch- tene Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rü- gepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 [SK ZPO], N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Anträge zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3; Urteil des Bundesge- richts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3). Dieses Erfordernis gilt auch für die selbständige Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteil des Bundesgerichts 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3). Bei mangelhaften Begründungen oder ungenügenden Rechtsbegehren ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen (BGE -4- 137 III 617 E. 6.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3, 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Demgegenüber steht die Rechtsfolge des Nichteintretens auf ein ungenügend beziffertes Rechtsbegehren unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechts- begehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung - allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid - ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt oder, im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog). 2. 2.1. Die Vorinstanz stellte zwecks Bestimmung der Prozesskosten fest, dass der Streitwert seitens der Klägerschaft auf ca. Fr. 500'000.00 beziffert wor- den sei. Dies sei durch den Vertreter der Beklagten nicht bestritten worden. Gestützt hierauf errechnete die Vorinstanz eine Grundentschädigung von Fr. 30'800.00 und unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 30 % und einem ausserordentlichen Abzug von 50 % auf- grund der geringen Aufwendungen eine reduzierte Entschädigung von Fr. 10'780.00. Zuzüglich Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwert- steuer von 7.7 % setzte die Vorinstanz die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 11'958.35 fest (angefochtener Entscheid E. 5.3). 2.2. Der Beistand der Beklagten begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Streitwert des Verfahrens durch die Kläger willkürlich bzw. mit Fr. 500'000.00 bedeutend zu hoch angesetzt worden sei und folglich auch die Parteientschädigung zu hoch sei. Der Beistand der Beklagten habe als Sohn und Beistand der Beklagten vollumfänglich Einsicht in deren Steuerunterlagen. Er verlangt, anhand der "Steuerunterlagen und weiterer Dokumente" darzulegen, dass der Streitwert zu hoch sei. Ein Abstellen auf den Streitwert von Fr. 500'000.00 zwecks Berechnung der Parteientschä- digung sei nicht zulässig. Weiter macht der Beistand der Beklagten geltend, aufgrund der monatlichen Pflegekosten in Höhe von ca. Fr. 7'000.00 stelle die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'958.35 eine enorme finan- zielle Belastung dar. Auch sei die Parteientschädigung in Relation zu den geringen Aufwendungen augenscheinlich unverhältnismässig hoch. 2.3. Nach dem vorstehend Gesagten (E. 1.3) genügt dies den Anforderungen an eine Beschwerde nicht, wie auch die Kläger in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen vorbringen. Zwar lässt sich der Beschwerde bzw. deren Begründung entnehmen, dass die Beklagte in der Sache eine Reduktion der Parteientschädigung verlangt. Eine Bezifferung fehlt demgegenüber und es lässt sich der Begründung nicht einmal entnehmen, auf welchen Streitwert sich eine nach Auffassung der Beklagten korrekte Berechnung -5- der Parteientschädigung zu stützen hätte. Auch enthält die Beschwerde keine konkreten Beweismittel, sondern erwähnt lediglich und gänzlich un- spezifiziert "Steuerunterlagen und weitere Dokumente", deren Inhalt und Beweiswert die Beklagte in keiner Weise darlegt. Die Beklagte scheint zwar davon auszugehen, sich hierzu erst noch äussern zu können, wenn sie in der Beschwerde unter "Antrag" anführt, ihr (bzw. ihrem Sohn als Vertreter) sei die Möglichkeit zu geben, das Nichtzutreffen der klägerischen Streit- wertdarstellung zu belegen. Demgegenüber ist namentlich eine Nachrei- chung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, der im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 327 ZPO), und auf den jedenfalls kein absoluter Anspruch bestünde, gestattet nicht, die Rechtsmittelschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. Sep- tember 2021 E. 2.2 analog). Im Übrigen gilt im Beschwerdeverfahren wie erwähnt ein Novenverbot (vor- stehend E. 1.2). Dass die Beklagte ihre Tatsachenbehauptungen oder die (immerhin angedeuteten) Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren vor- bzw. beigebracht hätte, macht diese nicht geltend. Die Vorinstanz stellte vielmehr fest, dass der Streitwert von der Beklagten unbestritten blieb, was die Beklagte mit Beschwerde nicht gerügt hat. Selbst wenn es also zutreffen sollte, dass der Streitwert zu hoch angesetzt wurde, hätten die entsprechenden Vorbringen damit unberücksichtigt zu bleiben. Dass die Berechnung der Parteientschädigung als solche durch die Vorinstanz darüber hinaus unzutreffend sein sollte, macht die Beklagte nicht oder je- denfalls nicht substantiiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der pau- schale Einwand der Beklagten, die Parteientschädigung sei unverhältnis- mässig hoch, reicht für ein Eintreten auf die Beschwerde nicht aus. Vor diesem Hintergrund kann namentlich offenbleiben, ob unzulängliche Anträge und Rechtsbegehren Gegenstand der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO bilden können (explizit offengelassen im Urteil des Bun- desgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4.2, m.H. auf divergie- rende Meinungen in der Literatur), und ob bzw. inwieweit die Fragepflicht greifen würde, da deren Ausübung im vorliegenden Fall zu einem unnöti- gen Leerlauf führen würde. 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutre- ten. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfah- rens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Beziffe- rung der Beschwerdeanträge ist zwecks Bestimmung der Prozesskosten auf die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 11'958.35 abzustellen. Die -6- Gerichtskosten betragen demnach Fr. 1'997.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD), werden aber zufolge des geringen Arbeitsaufwandes ermes- sensweise auf Fr. 800.00 gekürzt (§ 13 Abs. 1 VKD) und mit dem von der Beklagten bezahlten Vorschuss von Fr. 1'997.00 verrechnet. 4.2. Weiter ist den Klägern eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ausge- hend vom Streitwert von Fr. 11'958.35 beträgt die Grundentschädigung Fr. 3'621.65 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT, 20 %), eines Ab- zugs wegen geringer Aufwendungen von 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT), da auf die Parteientschädigung beschränkte Fragestellung, und eines Rechtsmit- telabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'086.50. Unter Berücksichtigung der Auslagen von ermessensweise Fr. 50.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Entschädigung von Fr. 1'224.00. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'997.00 verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 1’224.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Kläger 1-7 (Vertreter) die Beklagte (Beistand) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. -7- 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 16. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser