7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'100.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD; Streitwert: Fr. 30'673.90) der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 11 - Die Beklagte hat ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem Kläger ist im Berufungsverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.