6. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat sich von Anfang an als offensichtlich unbegründet erwiesen (vgl. E. 5). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren abzuweisen.