5. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger Fr. 26'952.00 für die Hypothekarzinsen und Gebäudeversicherungsprämien während ihrer Nutzung der Liegenschaft sowie Fr. 3'853.15 für den Schaden am Anhänger Brenderup 5000 abzüglich der anerkannten Verrechnungsforderung in Höhe von Fr. 131.25 (vorinstanzliches Urteil E. 8.7; act. 167) und damit gesamthaft Fr. 30'673.90 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2017 zu bezahlen hat. Die Berufung ist folglich abzuweisen. Sie erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb von einer Zustellung an den Kläger zur Erstattung einer Berufungsantwort abgesehen wird (Art. 312 Abs. 1 ZPO).